Beschreibung
Im Prozeß der Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortung stellt sich die Frage nach der Freiheit nicht erst, wenn über die Schuldhaftigkeit einer Tat entschieden wird, sondern bereits bei der Einordnung eines Geschehens als Verhalten. Hier findet die strafrechtliche Schuldvermutung ihre Grundlage, mit der Folge, daß diese Zurechnung nie initial unterbleiben, sondern allenfalls zurückgenommen werden kann, wenn eine Reflexion des Urteilenden auf die Berechtigung dieses Zurechnungsurteils erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit aufgezeigt, wie jede Zurechnung die menschliche Freiheit bereits auf einer Ebene in Bezug nimmt, die naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unzugänglich ist. Diese Freiheit ist eine der transzendentalen Bedingungen jeder Zurechnung, die auch den Ausgestaltungen der Exkulpationsgründe immer vorausgeht.
Autorenportrait
Christine Würfel, Studium der Rechtswissenschaft in Augsburg, München, Salzburg und Frankfurt am Main; Erste juristische Staatsprüfung 2000; Rechtsreferendariat in Wiesbaden; Zweite juristische Staatsprüfung 2003; seit 2003 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozeßrecht der Universität Frankfurt am Main; daneben von 2006 bis 2008 Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen des von der Volkswagenstiftung geförderten Projektes «Kontrolle und Verantwortung. Untersuchungen zur Natur und Kultur des Wollens».
Inhalt
Inhalt: Unterstellung menschlichen Selbstbestimmungsvermögens als Grundvoraussetzung jeder Zurechnungspraxis und auch strafrechtlicher Schuldbeurteilung – Freiheitsunterstellung durch Einordnung eines Geschehens als Verhalten – Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens zur Schuld kann nicht initial unterbleiben, nur zurückgenommen werden – Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf der Grundlage zwei verschiedener Begriffe der Freiheit – Strafrechtliche Schuld im System der Zurechnung.