Beschreibung
Zur Ermittlung der für die Qualifikation des völkerrechtlichen Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878 ausschlaggebenden klassischen Völkerrechtssätze dienen dem Verfasser tiefgreifende Analysen der einschlägigen, zeitgenössischen Gebietskonflikte. Der Antagonismus von allgegenwärtiger, langandauernder Gebietshoheitsausübung durch die k. u. k. Okkupationsmacht und der ausschließlichen Legitimation der Doppelmonarchie zur Verwaltung und Besetzung Bosnien-Herzegowinas seitens des Art. 25 des Berliner Vertrages führt zur vielschichtigen Auseinandersetzung mit der Frage der Geltung und des Inhalts des Effektivitätsprinzips im klassischen Völkerrecht. Der Fortbestand türkischer Oberhoheit über Bosnien-Herzegowina, trotz omnipotenter k. u. k. Gebietshoheitsausübung, beweist die Geltungskraft des (Völker-)rechts gegenüber der Macht selbst in Zeiten der Hochblüte des Machtstaatsgedankens.
Autorenportrait
Der Autor: Lothar Classen, geboren 1970 in Rheydt, studierte ab 1990 Rechts- und Geschichtswissenschaften an den Universitäten Trier und München. 1995 erfolgte das Erste juristische Staatsexamen, anschließend ein Rechtsreferendariat im Freistaat Bayern und 1997 das Zweite juristische Staatsexamen. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit arbeitete er ab 1999 an der Erstellung seiner Dissertation. Von 2001 bis 2002 forschte der Autor als Stipendiat des Österreichischen Austauschdienstes am Institut für Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte der Universität Wien, an welchem er seit 2004 als Universitätsassistent tätig ist.
Inhalt
: Geltung und Inhalt der Souveränität nach zeitgenössischem Völkerrecht – Erwerb der Oberhoheit über Bosnien-Herzegowina durch Österreich-Ungarn aufgrund Art. 25 des Berliner Vertrages vom 13.7.1878? – Der völkerrechtliche Status Bosnien-Herzegowinas nach den Rechtsetzungsakten der k. u. k. Okkupationsmacht – Tatbestandsmäßigkeit konkludenter Annexionserklärungen nach klassischem Völkerrecht? – Der völkerrechtliche Status nach der k. u. k. Annexionserklärung vom 5.10.1908 – K. u. K. Gebietserwerb aufgrund effektiver Hoheitsausübung? – Rechtfertigung der k. u. k. Annexion aufgrund der clausula rebus sic stantibus? – K. u. K. Gebietserwerb durch Ersitzung? – Der völkerrechtliche Status Bosnien-Herzegowinas nach dem Vertrag zu Konstantinopel vom 26.2.1909.