Beschreibung
Die Anerkennung von Gesellschaften richtet sich im deutsch-US-amerikanischen Verhältnis nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-US-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags von 1954. Diese Vorschrift ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verstehen, dass im deutsch-US-amerikanischen Verhältnis das Gesellschaftsstatut nach der Gründungstheorie zu bestimmen ist. Dieser nicht unbestrittenen Auffassung wird in dieser Arbeit aufgrund einer umfassenden Auslegung der Vorschrift nach völkerrechtlichen Regeln gefolgt. Daran schließen sich zahlreiche Fragestellungen an. Insbesondere gilt es, ein eindeutiges Anknüpfungsmoment für die Gründungstheorie zu bestimmen. Zudem sind die Auswirkungen dieser Auslegung auf das deutsch-US-amerikanische Gesellschaftskollisionsrecht festzustellen. Schließlich ist zu überlegen, ob die Anerkennung in bestimmten Fällen aus Schutzgedanken zu begrenzen ist. Da damit zu rechnen ist, dass sich das deutsche internationale Gesellschaftsrecht zukünftig endgültig von der Sitztheorie abwendet, könnten die in dieser Arbeit gewonnenen Erkenntnisse auch über den Freundschaftsvertrag hinaus Bedeutung erlangen.
Autorenportrait
Die Autorin: Dorothee Maria Kaulen, geboren 1981, studierte von 2000 bis 2005 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und der Universität Konstanz. Nach ihrem Ersten Staatsexamen nahm sie an einem einjährigen Masterstudiengang (LL.M.) an der Duquesne University, Pittsburg, Pennsylvania (USA) teil. Anschließend promovierte die Autorin an der Universität zu Köln. Seit 2007 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Köln.
Inhalt
: Das deutsche und das US-amerikanische internationale Gesellschaftsrecht – Inhalt der Anerkennung in Artikel XXV Abs. 5 S. 2 FHSV – Kollisionsrecht mit Anknüpfung an den Gründungsort oder Fremdenrecht – Anknüpfungsgegenstand der Anerkennung in Artikel XXV Abs. 5 S. 2 FHSV – Auswirkungen der Auslegung von Artikel XXV Abs. 5 S. 2 FHSV, insbesondere die Bestimmung des Anknüpfungsmoments unter der Gründungstheorie – Grenzen der Anerkennung - insbesondere genuine link-Kriterium und ordre public.