Beschreibung
Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Patienten umfassend über die Erkrankungen und die daraus resultierenden Therapien zu informieren. Der Behandlungsvertrag formuliert die Aufklärungspflicht als eine der Hauptpflichten des Arztes: Dadurch soll der Patient rechtzeitig erfahren, was medizinisch, mit welchen Mitteln, welchen Alternativen und mit welchen Risiken und Folgen geplant ist. Nur anhand der korrekten ärztlichen Aufklärung kann der Patient selbstbestimmend entscheiden, ob und wie die Behandlung durchgeführt werden kann.
Autorenportrait
Alexander Chasklowicz, Fachanwalt für Strafrecht, Lehrbeauftragter an der FH Kempten, Kaufbeuren Johannes Daunderer, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Strafrecht, München Jörg Rehmsmeier, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin HansJörg Weber, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Strafrecht, München
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