Beschreibung
Der Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen wird - auch als Folge der Globalisierung - zunehmend härter. Viele Unternehmen beabsichtigen daher die Schließung vorhandener Betriebsstätten oder planen deren Verlagerung ins Ausland. Den Arbeitnehmern droht dadurch regelmäßig der Verlust ihrer Arbeitsplätze. Um dies zu verhindern oder zumindest die sich daraus ergebenden Folgen abzumildern, bedienen sich die Gewerkschaften in jüngerer Zeit vermehrt des Streiks als Mittel (zum Beispiel Siemens, Infineon). Die gewerkschaftliche Forderung zielt entweder auf die unmittelbare Verhinderung der geplanten Betriebsverlagerung, indem sich der Unternehmer in einem Standortsicherungstarifvertrag zum (zeitweisen) Standorterhalt verpflichtet, oder aber auf den Abschluss eines sog. Tarifsozialplanes, in dem Abfindungs- und Qualifizierungsansprüche der Arbeitnehmer vereinbart sowie die Kündigungsfristen verlängert werden. Philipp S. Fischinger widmet sich der heftig umstrittenen Problematik, ob derartige Fragen im gegenseitigen Einvernehmen tariflich geregelt werden können und v.a., ob die Gewerkschaften eine solche tarifliche Regelung gegebenenfalls im Wege des Streiks erzwingen können. Hierzu untersucht er die aus dem GG, dem einfachen Gesetzesrecht sowie dem richterrechtlich geprägten Arbeitskampfrecht folgenden Grenzen wie z. B. eine mögliche Sperrwirkung der §§ 111 ff. BetrVG sowie einen Verstoß gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Friedenspflicht. Er kommt zu dem Ergebnis, daß ein Standortsicherungstarifvertrag nur freiwillig vereinbart werden kann, ein darauf gerichteter Streik aber stets rechtswidrig ist. Dagegen komme es auf die Vereinbarkeit eines Streiks um einen Tarifsozialplan mit der Unternehmerfreiheit und damit für dessen Rechtmäßigkeit auf eine Abwägung im konkreten Einzelfall an.