Recht und Praxis des konzernweiten Cash Managements.
Ein Beitrag zur Konzernfinanzierung. Konzern, Konzernrecht und Konzernfinanzieru
Hadding, Walther / H Schneider, /
Erschienen am
01.07.1998
Beschreibung
Die Koordination und Organisation der kurzfristigen Finanzierung im Konzern erfolgt durch das Cash Management. Dessen wesentliche Aufgabe ist die Durchführung von Liquiditätsausgleichsmaßnahmen zwischen den Konzerngesellschaften. In vielen Konzernen wird hierfür eine unter betriebswirtschaftlichen Aspekten optimale Organisationsform gewählt, ohne daß Überlegungen bezüglich der gesellschaftsrechtlichen und konzernrechtlichen Pflichten, die mit einem konzernweiten Cash Management verbunden sind, angestellt werden. Darüber hinaus bestehen schon im konzernfreien Unternehmen keine expliziten gesetzlichen Regelungen für die Liquiditätssicherung, durch die Konzernierung erweitert sich diese Problematik. Diese und weitere Fragestellungen, die sich aus einem zentralen Cash Management ergeben, werden im Rahmen dieser Arbeit untersucht. Cash Management führt zu direkt meßbaren finanziellen Verbesserungen: Die im Konzern vorhandenen Mittel werden zinsoptimal ausgenutzt, die Höhe der externen Verschuldung geht zurück, und Währungsrisiken werden durch die Zusammenfasssung risikobehafteter Positionen neutralisiert. Organisatorische Vorteile sind die erhöhte Transparenz und Flexibilität der finanziellen Vorgänge. Allerdings besteht die Gefahr, daß die Teilnehmer am Cash Management in eine Abhängigkeit von der zentralen Liquiditätsversorgung geraten, so daß Zahlungsschwierigkeiten auf sie durchschlagen können. Die Einführung und Durchführung von Cash Management ist aus konzernrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Es stellt für die abhängige Gesellschaft dann eine nachteilige Maßnahme dar, wenn die Rückzahlung der darlehensweise überlassenen Liquidität nicht gewährleistet ist oder wenn sich die Verzinsung nicht an den alternativen Ertragsaussichten der Gesellschaft orientiert. Cash Management im faktischen Aktienkonzern ist dann unzulässig, wenn die herrschende Gesellschaft die zugefügten Nachteile nicht ausgleichen kann. Ansonsten liegt es wegen der großen Vorteile im Konz