Beschreibung
Schon in der Frühzeit der Stadt Dresden im 13. Jahrhundert machten sich Ansprüche führender Bewohner auf Beteiligung an der städtischen Gerichtsbarkeit bemerkbar. Diese lag grundsätzlich bei den wettinischen Stadtherren, die erst im Jahr 1412 der Dresdner Bürgerschaft die niedere Gerichtsbarkeit für eine bestimmte Zeit verpfändeten. Gleichwohl tauchen in den Quellen bereits in den 1280er Jahren bürgerliche "iurati" (Schöffen) auf, die in allen sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten gehört werden sollten. Anders als heute waren Rechtsprechung und Verwaltung nicht präzise getrennt, sondern lagen im Gegenteil im Machtbereich des Stadtherrn und der bürgerlichen Eliten, denen der Stadtherr Mitsprache zugestand. Zur Dokumentation der Strafgerichtsbarkeit haben sich im Stadtarchiv zwei umfangreiche Bücher erhalten, die als Kriminalregister bezeichnet wurden. Der hier vorgelegte zweite Band aus den Jahren 1556 bis 1580 schließt sich seinem Vorgänger-Band aus den Jahren 1517-1562 an und beendet die Serie der Dresdner Kriminalregister. Die Edition der beiden Dresdner Kriminalregister vermittelt tiefe Einblicke in den Alltag und das Denken einfacher Menschen des 16. Jahrhunderts, in Rechtsauffassungen und soziale Hierarchien, in Rechtspraktiken und Herrschaftsbereiche.