Beschreibung
Obwohl Einigkeit darüber besteht, dass eine anteilsmässige Berechtigung in der einfachen Gesellschaft zulässig ist, wird das dazu notwendige Zusammenspiel der Art. 646 ff. ZGB zum Miteigentumsrecht und der Art. 530 ff. OR zum Recht der einfachen Gesellschaft nur rudimentär behandelt. An diesem Punkt knüpft die Arbeit an, indem die beiden Institute Miteigentum und einfache Gesellschaft je einzeln als auch in Bezug auf ihre Koordinationsmöglichkeiten bei Grundstücken untersucht werden. Aus der grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Rechtsinstituten Miteigentum und einfache Gesellschaft ergeben sich weitere Erkenntnisse von praktischer Relevanz. So werden auch die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Miteigentum und Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft dargestellt, allgemeine Hinweise für die Ausgestaltung einer vereinbarten Miteigentümerordnung geliefert sowie die in der Lehre vorgebrachten Bedenken zur anteilsmässigen Berechtigung in der einfachen Gesellschaft besprochen.