Beschreibung
Die gegenwärtige Gestalt des belgischen Staatskirchenrechts ist nicht allein ein Produkt der mehr als einhundertsechszigjährigen Staatsgeschichte. Die Wurzeln mancher rechtlicher Ausprägungen reichen weit in die Vorgeschichte des Königreichs Belgien zurück. Erkennbar sind Zusammenhänge, die ihre Anfänge in der römischen Zeit haben. Die mittlerweile eintausendachthundertjährige Geschichte des Verhältnisses von Staat und Kirche im belgischen Raum war bis zur Gründung des Königreichs Belgien durch ein Staatsksirchentum unterschiedlicher Intensität geprägt. Mit der Staatsgründung von 1831 ist eine von freiheitlichem Geist geprägte Verfassung in Kraft getreten, die den gegenseitigen Respekt von Staat und Kirche zum Ausdruck bringt. Den Gläubigen, Kirchen, Kultusgemeinschaften und Religionsgemeinschaften sind weitgehende Rechte zugebilligt und der Einfluss des Staates auf das religiöse Leben ist auf ein Minimum reduziert.
Im belgischen Staatskirchenrecht haben sich nur wenige markante Momente einer überkommenen Staatskirchenhoheit im Hinblick auf die staatlich anerkannten Kirchen und Kultusgemeinschaften erhalten, die in der Ausgestaltung ihrer Vermögensträger als staatliche Institutionen, in der Staatsaufsicht über diese Vermögensträger und in der staatlichen Finanzierung kirchlichen Handelns zum Ausdruck kommen.