Beschreibung
Die berühmte Marke erfährt in Art. 15 MSchG gegenüber normalen Marken einen gesteigerten Schutz. Zum einen ist deren produktspezifischer Schutzumfang nicht an das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bzw. - nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist - an die effektive Gebrauchslage gebunden. Zum anderen setzt der Berühmtheitsschutz keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 3 MSchG voraus. Der Sonderschutz definiert sich vielmehr über den materiellrechtlichen Begriff der berühmten Marke sowie über bestimmt geartete Verletzungshandlungen: Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung oder Gefährdung der Unterscheidungskraft. Der vorliegende Beitrag analysiert detailliert die Erfordernisse des markenrechtlichen Berühmtheitsschutzes.