Beschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Pflegemanagement / Sozialmanagement, Note: 1,1, Hamburger Fern-Hochschule, Veranstaltung: Gesundheits- und Sozialmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Wohnsituation von Menschen mit Behinderung hat sich in den letzten Jahrzehnten einem grundlegenden Wandel unterzogen. Die deutsche Sozialpolitik und die Organisationen der Behindertenhilfe arbeiten zunehmend daran, das umzusetzen, was seit 2001 im deutschen Sozialgesetzbuch IX formuliert ist: Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. §1 SGB IX). In der UNKonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK), die von der Bundesrepublik Deutschland im März 2009 ratifiziert wurde, sind die im oben genannten SGB IX formulierten Grundprinzipien mit dem Leitgedanken der Inklusion weiter konkretisiert. So fordert Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft neben einer uneingeschränkten gesellschaftlichen Inklusion, dass Menschen mit Behinderung frei wählen können, wo und mit wem sie leben wollen, und sie nicht gezwungen werden können, in besonderen Wohnformen zu leben. Trotz der aktuellen für die Behindertenhilfe handlungsleitenden Paradigmen, die die Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellen, besteht noch immer eine große Diskrepanz zwischen den Forderungen der UN-Konvention und der gesellschaftlichen Realität. Die Lebenswirklichkeit behinderter Menschen ist weiterhin durch stationäre Wohnanlagen in Randgebieten oder sehr große Wohneinrichtungen geprägt. Dabei ist die Gruppe der Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen von dieser gesellschaftlichen Exklusion in besonderer Weise betroffen. Es soll in dieser Arbeit der Frage nachgegangen werden, wie die Umwelt beschaffen sein muss und welche strukturellen Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein konventionsgerechtes Wohnen in der Gemeinde auch für Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen gewährleisten zu können und welche konkreten Handlungsperspektiven sich anbieten, um den Forderungen von Artikel 19 BRK auch für diesen Personenkreis ein Stück weit näher zu kommen und somit einen Beitrag zu mehr Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe zu leisten.