Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Pforzheim, Veranstaltung: Steuer- und Revisionswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das StSenkG vom 23.10.2000 wurde die Besteuerung von Dividenden ab dem Jahr 2001 grundlegend neu geregelt. Das seit 1977 gültige AV wurde durch das HEV ersetzt. Danach ist die Anrechnung der von der Körperschaft gezahlten Körperschaftsteuer auf die ESt bzw. KSt des Anteilseigners nicht mehr möglich, d.h. die KSt wirkt auf Ebene der Kapitalgesellschaft definitiv. Gleichzeitig wird die Dividende auf der Ebene des Gesellschafters mit dessen persönlichen Steuersatz besteuert. Somit ist das neue Körperschaftsteuersystem ein System mit Doppelbelastung. Diese Doppelbelastung wird in zwei Stufen gemildert. Auf Ebene der Körperschaft wurde der Körperschaftsteuersatz auf 25% abgesenkt, und auf Ebene des AE unterliegt die Dividende wenn es sich um eine natürliche Person handelt nur noch zur Hälfte der ESt, bzw. bei Körperschaften ist sie ganz von der KSt ausgenommen. Ausschüttungen sind Auszahlungen von Gewinnanteilen an die AE einer KapGes. Hierbei handelt es sich um Dividenden aus Aktien einer AG oder Gewinnanteile aus Beteiligungen an einer GmbH. Die Ausschüttungen können entweder offen, d.h. aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschlusses oder als vGA erfolgen. Für die ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Empfänger der Ausschüttung um eine natürliche Person oder eine Körperschaft handelt. Danach ist zu prüfen, welcher Einkunftsart die Ausschüttungen zuzurechnen sind. Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG. Soweit sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, sind die Ausschüttungen vorrangig der jeweiligen Gewinneinkunftsart zuzuordnen. Befinden sich die Anteile im Privatvermögen, sind die Ausschüttungen vorrangig vor den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu qualifizieren.