Beschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FernUniversität Hagen (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der EU-Verordnung vom 19.07.2002 müssen ab 2005 alle EU-Unternehmen des geregelten Marktes Konzernabschlüsse nach IAS vorlegen. Konzernabschlüsse nach IAS sollen die Anforderungen des Kapitalmarkts besser erfüllen als solche nach HGB. HGB-Vorschriften werden vom IASB nicht als High Quality Standards eingestuft. Trotz Kritik plant der deutsche Gesetzgeber eine restriktive Umsetzung der EU-Verordnung vor allem im Hinblick auf Erweiterungen des IAS-Anwenderkreises. Es wird erwartet, dass mittelfristig nur noch Kleinunternehmen ohne wesentlichen Finanzierungsbedarf am HGB ausgerichtete Einheitsbilanzen aufstellen werden. Sind demnach die IAS/IFRS grundsätzlich den HGB-Vorschriften überlegen? Bei einem Vergleich der Rechnungslegungsvorschriften geht es zunächst um die Frage, wie sich die Zwecke der Rechnungslegung beider Systeme unterscheiden. Im zweiten Schritt sind die aus den Abweichungen resultierenden Gewinnwirkungen und ihre Auswirkung auf die Zwecke der Rechnungslegung zu diskutieren. Der Vergleich der Bilanzansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach HGB und IAS wird am Beispiel der Vorräte vorgenommen. Die bilanzierten Vorräte der Aktiengesellschaften des verarbeitenden Gewerbes machten in den Jahren 1967 bis 1970 ungefähr das 6fache des Jahresüberschusses aus. Ein Bewertungsfehler von 1% verändert den Jahresüberschuss zweier Geschäftsjahre um 6%, verständlich, warum Wirtschaftsprüfer oft zuerst die Bilanzierung des Vorratsvermögens überprüfen. Am Beispiel der langfristigen Auftragsfertigung werden Sonderprobleme behandelt, die sich durch den Zeitpunkt der Realisierung und die Höhe des Wertmaßstabs bei Teilgewinnen ergeben. Die zusammenfassende Gegenüberstellung der Unterschiede bei der Bilanzierung und Bewertung des Vorratsvermögens nach HGB und IAS soll auch eine Gewichtung unter dem Gesichtspunkt der Praxisrelevanz solcher Differenzen vornehmen und letztendlich Aufschluss darüber geben, in welchen Bereichen beide Rechnungslegungssysteme kompatibel sind bzw. ob sie sich jeweils voneinander ableiten lassen.