Beschreibung
Die Streitverkündung einer Prozesspartei gegenüber dem eigenen oder gegnerischen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ist unwirksam. Dies folgt aus der notwendigen Funktion des Rechtsanwalts für den Zivilprozess und dessen berufsrechtlichen Pflichten, insbesondere besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der beruflichen Unabhängigkeit.
Autorenportrait
Sascha Gruschwitz studierte Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig. Nach Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes und der Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht der Universität Leipzig erfolgte der Eintritt in den höheren Justizdienst des Freistaates Sachsen.
Inhalt
Inhalt: Zweiparteienprinzip als Ausgangslage der Diskussion – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ist vielfältig – Streitverkündungsrechtlicher Drittbegriff nicht gesetzlich definiert – Rechtsstellung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts steht Streitverkündung entgegen – Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege – Unzulässigkeit privatautonomer Vereinbarung über die Herbeiführung der Interventionswirkung.