Beschreibung
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO und § 105 InsO gewähren dem Insolvenzverwalter Möglichkeiten, das grundsätzlich vom Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Leistungsstörungsrecht zugunsten der Insolvenzmasse zu beeinflussen. Die Schuldrechtsreform hat insbesondere das allgemeine Leistungsstörungsrecht und das Gewährleistungsrecht beim Kauf stark verändert. Etwaige Auswirkungen auf die Handhabung im Insolvenzverfahren spielten im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsreform praktisch keine Rolle. Diese Abhandlung wirft ein Licht auf diese Auswirkungen im Bereich des allgemeinen Schuldrechts und des Kaufrechts.
Inhalt
: Zweck der §§ 103, 55 I Nr. 2 Alt. 1 InsO – Wirkungsweise des § 103 InsO – Allgemeines Leistungsstörungsrecht und § 103 InsO – Nebeneinander von Primäransprüchen und primäranspruchvernichtenden Sekundärrechten – Erleichterung der Geltendmachung von Sekundärrechten nach §§ 323 II, IV, 281 II BGB wegen der Insolvenz? – Aufhebung von § 306 BGB a. F. – Insolvenz des Verkäufers – Insolvenz des Käufers. Inhaltsverzeichnis