Beschreibung
Als Herzstück der Dienstleistungsrichtlinie kann wohl die auf ihrem Art. 6 beruhende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung sog. 'einheitlicher Ansprechpartner' bezeichnet werden. Der grundgesetzlichen Kompetenzordnung folgend lag es an den Ländern, entsprechende Institutionen zu implementieren. In der Folge existieren in Deutschland mittlerweile mehr als 300 solcher Ansprechpartner, deren verwaltungsorganisationsrechtliche Ausgestaltung zwischen den Bundesländern stark divergiert. Dies weckt Zweifel an der Richtlinienkonformität der erfolgten Umsetzung und veranlasst dazu, über alternative Lösungen nachzudenken. Kati Quaas widmet sich in ihrer Untersuchung dem Begriffsverständnis von 'Einheitlichkeit', das der Dienstleistungsrichtlinie - insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des effet utile - zugrunde zu legen ist. Ausgehend davon unterzieht sie die erfolgte Umsetzung im nationalen Recht einer kritischen Analyse, um schließlich Möglichkeiten aufzuzeigen, einen dem Effektivitätsgedanken entsprechenden Zustand herzustellen.
Autorenportrait
InhaltsangabeEinleitung Einführung und Problemstellung - Gang der Untersuchung 1. Methodologische Grundlegung: Zur Auslegung im Unionsrecht, insbesondere zum effet utile Auslegung: 'Rekonstruktion des dem Gesetze innewohnenden Gedankens' - Die Auslegungsmethodik im Unionsrecht - Im Speziellen: Die Auslegung einer Richtlinie 2. Der 'einheitliche' Ansprechpartner nach Art. 6 Abs. 1 DLRL Auslegung der 'Einheitlichkeit' - Probleme, die sich aus dieser Auslegung auf Unions- und auf nationaler Ebene ergeben 3. Die Kompetenzgrundlage der Regelungen zum einheitlichen Ansprechpartner Rechtsgrundlage: Ex-Art. 47 Abs. 2, 55 EGV (Art. 53 Abs. 1, 62 AEUV) - Kompetenzausübungsschranken: Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit 4. Die einheitlichen Ansprechpartner in den Bundesländern und die Grenzen ihrer Verbandskompetenz Die organisationsrechtliche Umsetzung des einheitlichen Ansprechpartners in Deutschland - Zuständigkeitsgrenzen der einheitlichen Ansprechpartner in den Bundesländern, insbesondere: die Verbandskompetenz - Problem: Keine Korrelation zur 'Einheitlichkeit' im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie 5. Die mögliche Umsetzung eines 'echten' Wahlrechts im nationalen Recht Verbandsübergreifendes Handeln nach geltendem Recht: § 71d (L)VwVfG? - Lösungsansatz de lege ferenda Gesamtergebnis Literatur, Sachwortverzeichnis
Leseprobe
Leseprobe