Beschreibung
Durch mehrere Schädiger verursachte Schädigungen sind in der heutigen vernetzten und mobilen Welt häufig. So stellt sich die Frage nach der Haftung der Schädiger gegenüber dem Geschädigten im schweizerischen Haftpflichtrecht in unterschiedlichsten Konstellationen, bspw. bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Krawallen oder Umweltschäden. Die vorliegende St. Galler Dissertation befasst sich mit der Haftung einer Schädigermehrheit gegenüber einem Geschädigten (Aussenverhältnis) im schweizerischen Haftpflichtrecht. Die Ausgangslage der Arbeit bildet eine Darstellung und Analyse der in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, dass eine Schädigermehrheit gemäss Art. 50/51 OR in echter und unechter Solidarität (Anspruchskonkurrenz) für den ganzen Schaden haftet. Dieser Ansicht einer Ganzhaftung wird für Konstellationen der Anspruchskonkurrenz entgegengetreten. Die Schädiger trifft bei der Anspruchskonkurrenz weder ein gemeinsames Verschulden noch haben sie die Schädigung zusammen verursacht. Eine Ganzhaftung lässt sich diesbezüglich nicht mit dem Geschädigtenschutz rechtfertigen und führt zu einer Privilegierung des Geschädigten bzw. einer Mithaftung für nicht verursachte Teilschäden. Es wird daher ein Haftungsmodell vorgestellt, welches die Zurechnung der schädigenden Handlungen basierend auf der Haftungsvoraussetzung der Kausalität vornimmt und die Interessen des Geschädigten und der Schädiger ausgleichend berücksichtigt. Dabei wird auch auf die Schadenersatzbemessung (Art. 43/44 OR) eingegangen und insbesondere die Frage diskutiert, wie die Haftung auszugestalten ist, wenn der Geschädigte selbst an der Schädigung beteiligt war. Sodann wird bei der Zurechnung schädigender Handlungen die Frage beantwortet, was unter einer einheitlichen Schädigung bzw. Schaden zu verstehen ist. Abschliessend wird ein Lösungsansatz für Konstellationen vorgestellt, in welchen der Nachweis der Kausalität aufgrund von Beweisschwierigkeiten misslingt (alternative Kausalität), und der Frage nachgegangen, wer das Risiko der Unaufklärbarkeit unklarer Kausalanteile zu tragen hat.