Beschreibung
Die Durchführung eines Schiedsverfahrens bedarf stets der parteiautonomen Legitimation durch die Parteien. Diese folgt regelmässig aus der Äusserung, sich hinsichtlich eines bestimmten Streitgegenstands der schiedsgerichtlichen Beurteilung zu unterwerfen. In Art. 357 ZPO bzw. Art. 178 IPRG wird diese Äusserung als Schiedsvereinbarung bezeichnet. Dieser Begriff macht deutlich, dass der Legitimationsakt in enger Anlehnung an das Vertragsrecht verstanden wird. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht die Frage, ob ein Erblasser auch durch letztwillige Verfügung - d.h. im Gegensatz zum Vertragsrecht 'einseitig' - eine Schiedsklausel anordnen und damit für die Nachlassabwicklung bzw. für Nachlassstreitigkeiten den Einsatz eines Schiedsgerichts vorsehen kann. Weil diese an sich prozessuale Frage in enger Verbindung zum materiellen Recht steht, bewegt sich der Autor an der Schnittstelle zwischen Prozessrecht, Schiedsgerichtsbarkeit und Erbrecht. Konkret nimmt er die Fragestellung zum Anlass, die vertragsrechtlichen und die erbrechtlichen Ausprägungen der Privatautonomie in qualitativer Hinsicht zu vergleichen und kommt zum grundsätzlichen Schluss, dass die parteiautonome Legitimation für die Durchführung eines Schiedsverfahrens auch in einer letztwilligen Verfügung liegen kann. Weiter werden die konkreten Voraussetzungen einer testamentarischen Schiedsklausel beleuchtet sowie deren sachliche und persönliche Schranken aufgezeigt.